Guide / FAQ
Warum Mediation statt Anwalt?
Als Juristin habe ich die Erfahrung gemacht, dass die meisten Menschen Rechtsbeistand suchen, wenn es bereits zu spät ist. Die Fronten sind bereits verhärtet und es bleibt nur noch der Gang zum Gericht.
Das kann teuer werden! - Und das kann insbesondere mit Hilfe der Mediation vermieden werden.
Eine Mediation hat viele Vorteile:
- Sie ist günstiger gegenüber einem Rechtsstreit. Während unter Umständen beide Parteien jeweils einen Rechtsbeistand haben, fallen für den Gang vor Gericht zusätzliche Kosten an. Die Kosten für eine Sitzung in der Mediation sind hingegen überschaubar. Die Parteien können diese zudem untereinander aufteilen.
- Der Konflikt lässt sich schnell lösen. Ein Rechtsstreit kann sich über Jahre hinweg hinziehen. Die Mediation hingegen kann innerhalb einer oder mehrerer Sitzungen den Konflikt lösen.
- Entscheidungsfreiheit. Die Parteien sind im Rechtsstreit den Entscheidungen der Richter unterworfen. Während sie im Rechtsstreit wenig entscheiden dürfen, treffen sie innerhalb der Mediation eigene Entscheidungen.
- Kontrolle über das Verfahren. Mit Treffen eigener Entscheidungen behalten die Parteien die Kontrolle. Sie handeln eigenverantwortlich.
- Blick hinter die Kulissen. Innerhalb des Rechtsstreits wird eine juristische Entscheidung getroffen. Die Mediation hingegen schaut auf die Hintergründe des Konflikts. Es wird „zwischen den Zeilen“ gelesen und Unausgesprochenes geklärt.
- Nachhaltige Lösung. Im Gericht wird über den bestimmten Rechtsstreit entschieden. Die Mediation löst den Konflikt nachhaltig. Da die Parteien ihre Lösung erarbeiten und eigenverantwortlich handeln, stellen sie ihre Interessen und Beweggründe in den Vordergrund. Hierdurch wird ein erneuter Konflikt vermieden. Das gemeinsame Erarbeiten einer Lösung führt dazu, dass die Parteien es ernst meinen und dahinterstehen.
Unterstützung für pflegende Angehörige
Menschen, die kürzlich pflegende Angehörige sind, wissen häufig nicht, was ihnen zusteht. Sie wissen nicht, was sie in Anspruch nehmen können. Hier finden Sie nützliche Informationen und Links zur finanziellen und emotionalen Entlastung.
Informationen
Gem. § 14 Abs. 1 SGB XI sind Personen pflegebedürftig, die „gesundheitlich bedingte Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten aufweisen und deshalb der Hilfe durch andere bedürfen."
Diese Personen können
- körperliche, kognitive oder psychische Beeinträchtigungen oder
- Gesundheitlich bedingte Belastungen oder Anforderungen nicht selbstständig
kompensieren.
Die Pflegebedürftigkeit muss auf Dauer/voraussichtlich für mind. 6 Monate bestehen. Maßgebend ist zudem die Schwere der Beeinträchtigung. Nähere Informationen zu Voraussetzungen für Pflegebedürftigkeit finden Sie im Gesetz:
§ 14 SGB 11 - Einzelnorm (gesetze-im-internet.de)
§ 15 SGB 11 - Einzelnorm (gesetze-im-internet.de)
Mithilfe des kostenfreien Pflegegradrechners des VdK können Sie eine Einschätzung zum Pflegegrad treffen:
Pflegebroschüre und Pflegegrad-Rechner | Sozialverband VdK Deutschland e.V.
Den Pflegegrad beantragen Sie bei der Pflegekasse des pflegebedürftigen Menschen. Den Antrag können Sie formlos stellen.
Tipp: zu Beweiszwecken bieten sich E-Mail, Fax oder auch persönlich gegen Empfangsnachweis an.
Infos und Tipps zum Ausfüllen des Antrags finden Sie hier:
Finanzielle Unterstützung:
Pflegegeld
Pflegegeld erhalten Pflegebedürftige mit Pflegegraden 2 – 5.
Die Pflege muss zu Hause durchgeführt werden.
Tipp für den Antrag auf Pflegegeld:
Es ist nicht erforderlich, eine Person als Pflegende einzutragen. Jedoch bietet es den Vorteil, dass die Person, die als Pflegende eingetragen wird, sozial abgesichert (z.B. Rente) ist.
Zudem kann nur dann die Verhinderungspflege beantragt werden.
Aktuell (Stand 2023) wird Pflegegeld in folgender Höhe ausgezahlt:
Pflegegrad 2: 316,00 €
Pflegegrad 3: 545,00 €
Pflegegrad 4: 728,00 €
Pflegegrad 5: 901,00 €
Das Pflegegeld ist für den Pflegebedürftigen sowie den pflegenden Angehörigen („sittliche Pflicht“) steuerfrei. Erst, wenn die pflegende Person keine Angehörige ist, entfällt das Steuerprivileg. Bitte lassen Sie sich dazu von Ihrer Steuerberatung aufklären.
Ab Pflegegrad 2 steht Pflegebedürftigen das Landespflegegeld in Höhe von 1.000,00 € pro Jahr zu.
Unter folgenden Links finden Sie den Antrag sowie weiter Informationen:
Antrag: Antrag auf Landespflegegeld (bayern.de)
Informationen: Landespflegegeld - Bayerisches Landesamt für Pflege (LfP) (bayern.de)
Auch das Landespflegegeld wird nicht versteuert. Bitte lassen Sie sich auch hier von Ihrer Steuerberatung aufklären.
Wurde noch kein Pflegegrad beantragt, müssen Sie diesen mit dem Antrag auf Pflegegeld gemeinsam beantragen.
Infos zum Antrag auf Pflegeleistungen finden Sie hier:
So füllen Sie den Antrag auf Leistungen der Pflegeversicherung aus | Verbraucherzentrale.de
Die Pflegesachleistung ist ein Unterstützungsangebot durch den ambulanten Pflegedienst bei der Pflege zu Hause. Diese leisten körperbezogene Pflegemaßnahmen sowie Hilfe bei der Haushaltsführung. Die Leistung wird von einem Pflegedienst erbracht, der mit der Pflegekasse ein Vertragsverhältnis hat. Bitte sprechen Sie hierzu Ihre Pflegekasse an.
Die Pflegesachleistung umfasst die folgenden Bereiche:
- Mobilität (z.B. Positionswechsel im Bett)
- Kognitive und kommunikative Fähigkeiten (z.B. Örtliche und/oder zeitliche Orientierung)
- Selbstversorgung (z.B. Körperpflege)
- Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen (z.B. in Bezug auf Versorgung mit Stoma)
- Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte (z.B. Schlaf)
Eine Aufstellung der Leistungen finden Sie in im Sozialgesetzbuch XI: § 14 SGB 11 - Einzelnorm (gesetze-im-internet.de)
Pflegesachleistungen
Die Pflegesachleistung ist ein Unterstützungsangebot durch den ambulanten Pflegedienst bei der Pflege zu Hause. Diese leisten körperbezogene Pflegemaßnahmen sowie Hilfe bei der Haushaltsführung. Die Leistung wird von einem Pflegedienst erbracht, der mit der Pflegekasse ein Vertragsverhältnis hat. Bitte sprechen Sie hierzu Ihre Pflegekasse an.
Die Pflegesachleistung umfasst die folgenden Bereiche:
- Mobilität (z.B. Positionswechsel im Bett)
- Kognitive und kommunikative Fähigkeiten (z.B. Örtliche und/oder zeitliche Orientierung)
- Selbstversorgung (z.B. Körperpflege)
- Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen (z.B. in Bezug auf Versorgung mit Stoma)
- Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte (z.B. Schlaf)
Eine Aufstellung der Leistungen finden Sie in im Sozialgesetzbuch XI:
§ 14 SGB 11 - Einzelnorm (gesetze-im-internet.de) Voraussetzungen
Pflegesachleistungen stehen Pflegebedürftigen mit Pflegegraden 2 – 5 zu.
Eine Aufstellung der Leistungen finden Sie in im Sozialgesetzbuch XI: § 14 SGB 11 - Einzelnorm (gesetze-im-internet.de)
Aktuell (2023) beträgt der Anspruch auf Pflegesachleistungen monatlich:
Pflegegrad 2: 724,00 €
Pflegegrad 3: 1.363,00 €
Pflegegrad 4: 1.693,00 €
Pflegegrad 5: 2.095,00 €
Die Kosten erhält der Pflegedienst erstattet. Wichtig: sollten die Kosten die gesetzliche Höhe des Leistungsanspruchs überschreiten, tragen Sie die Höhe der Differenz.
Sie können das Pflegegeld mit der Pflegesachleistung kombinieren. Möglich ist dies, wenn Sie die Pflegesachleistung nur teilweise in Anspruch nehmen. Der restliche Betrag wird in Pflegegeld umgewandelt. Auf die Kombinationsleistung haben pflegebedürftige Menschen ab Pflegegrad 2 Anspruch. Die Leistung müssten Sie bei der Pflegekasse beantragen.
Das Pflegegeld wird anteilig ausgezahlt. Es verringert sich Prozentual zu den in Anspruch genommenen Pflegesachleistungen.
Sie können durch einen Antrag die Leistungen auf Kombinationsleistungen umstellen, wenn Sie bereits Pflegeleistungen beziehen. Bitte wenden Sie sich dazu an Ihre Pflegekasse.
Wichtig: Mit Inkrafttreten des Pflegeunterstützungs- und Entlastungsgesetzes (PUEG) zum 01.01.2024 steigen ab 2024 die Höhe des Pflegegeldes und der Pflegesachleistungen.
Verhinderungspflege
Die Verhinderungspflege können Sie in Anspruch nehmen, wenn Sie als Angehörige zu Hause pflegen und verhindert sind.
Die pflegebedürftige Person wird seit mindestens 6 Monaten zu Hause privat gepflegt. Wird die pflegebedürftige Person von einem Pflegedienst betreut, ist die Inanspruchnahme der Verhinderungspflege nicht möglich.
Der Anspruch entsteht ab Pflegegrad 2. Gründe für die Verhinderung können z.B. Urlaub, Arzttermine oder Freizeitgestaltung sein.
Die Verhinderungspflege kann von Nachbarn, Freunden, ehrenamtlich Pflegenden oder einem Pflegedienst übernommen werden.
Die Kosten der Verhinderungspflege rechnen Sie mit der Krankenkasse ab. Sie benötigen die Rechnung der Vertretung. Neben dem Stundenlohn können Sie Fahrkosten und Verdienstausfall geltend machen.
Die Pflegekasse zahlt für Verhinderungspflege jährlich bis zu 1.612,00 €. Ausnahme: übernimmt die Verhinderungspflege eine Angehörige oder jemand, der mit der pflegebedürftigen Person in häuslicher Gemeinschaft lebt, beträgt das Budget maximal das 1,5-fache des jeweiligen Pflegegeldes
Ergänzend können sie den nicht genutzten Betrag zur Kurzzeitpflege in Höhe von jährlich maximal 806,00 € beanspruchen. Damit kann sich der Betrag der Verhinderungspflege auf maximal jährlich 2.418,00 € erhöhen.
Die Verhinderungspflege kann bis zu 6 Wochen pro Jahr in Anspruch genommen werden.
Unter dem folgenden Link finden Sie ein Berechnungsbeispiel für die anteilige Verhinderungspflege:
Urlaubsvertretung (Verhinderungspflege) (bundesgesundheitsministerium.de)
Kurzzeitpflege
Die Kurzzeitpflege kann in Anspruch genommen werden, wenn kurzzeitig eine vollstationäre Pflege benötigt wird (z.B. nach einem Krankenhausaufenthalt).
Die häusliche Pflege kann zeitweise nicht, noch nicht oder nicht umfangreich genug geleistet werden. Zudem reicht die teilstationäre Pflege nicht aus.
Die Kurzzeitpflege kann ab Pflegegrad 2 in Anspruch genommen werden. Pflegebedürftige Personen mit Pflegegrad 1 haben einen Anspruch auf Kurzzeitpflege in Höhe von monatlich bis zu 125,00 €.
Die Pflegekasse zahlt für die Kurzzeitpflege jährlich bis zu 1.774,00 € für Personen mit mindestens Pflegegrad 2. Zusätzlich kann der Entlastungsbetrag verwendet werden.
Wichtig: Während der Kurzzeitpflege zahlen die Pflegekassen die Hälfte des bezogenen (anteiligen) Pflegegeldes
Personen mit Pflegegrad 1 haben einen jährlichen Anspruch auf Leistungen bis zu 1.500,00 €.
Die Kosten für Unterbringung und Verpflegung trägt die pflegebedürftige Person selbst.
Tipp: Hierfür können Sie den Entlastungsbeitrag oder das Pflegegeld (50 % während der Kurzzeitpflege) verwenden. Reichen die finanziellen Mittel nicht aus, können Sie beim zuständigen Sozialamt einen Unterstützungsantrag stellen.
Wenn Sie das jährliche Budget der Verhinderungspflege nicht ausgeschöpft haben, können Sie diese für Leistungen der Kurzzeitpflege einsetzen. Dadurch kann sich der Betrag der Kurzzeitpflege auf jährlich bis zu 3.386,00 € erhöhen.
Bis zu 8 Wochen pro Jahr übernimmt die Pflegekasse die Kosten der Kurzzeitpflege.
Den Antrag zur Gewährung der Kurzzeitpflege stellen Sie bei der zuständigen Pflegekasse.
Tipp: Eventuell können Sie die Kosten der Kurzzeitpflege steuerlich absetzen. Bitte lassen Sie sich dazu steuerrechtlich beraten.
Entlastungsbetrag
Der Entlastungsbetrag dient der Unterstützung im Alltag und Ihrer Entlastung als pflegenden Angehörigen.
Die pflegebedürftige Person hat mindestens Pflegegrad 1 und wird zu Hause gepflegt.
Die Leistungen sind nach Landesrecht qualifiziert. Hierzu können Sie sich von Ihrer Pflegekasse beraten lassen.
Die Höhe des Entlastungsbetrages beträgt monatlich 125,00 €. Bis zu 40 % der Pflegeleistungen könnten Sie zusätzlich umwidmen lassen. Dafür ist ein Antrag bei der Pflegekasse erforderlich.
Wichtig: Der Anspruch ist bis Ende Juni des Folgejahres übertragbar.
Um den Entlastungsbetrag zu erhalten, müssen Sie ein anerkanntes Angebot auswählen und es selbst zahlen. Danach reichen Sie die Rechnung bei der Pflegeversicherung ein. Diese prüft, ob das Angebot anerkannt ist.
Weitere Infos zum Entlastungsbetrag sowie Muster zur Beantragung finden Sie unter dem folgenden Link:
Wofür Sie in der Pflege Entlastungsleistungen nutzen können | Verbraucherzentrale.de
Bis zu 8 Wochen pro Jahr übernimmt die Pflegekasse die Kosten der Kurzzeitpflege.
Den Antrag zur Gewährung der Kurzzeitpflege stellen Sie bei der zuständigen Pflegekasse.
Tipp: Eventuell können Sie die Kosten der Kurzzeitpflege steuerlich absetzen. Bitte lassen Sie sich dazu steuerrechtlich beraten.
Pflegeunterstützungsgeld für kurzzeitige Arbeitsverhinderung (§ 2 PflegezeitG)
Das Pflegeunterstützungsgeld gleicht Ihren Entgeltausfall für aus, wenn ein naher Angehöriger kurzfristig pflegebedürftig ist und Sie für diese Zeit Ihrer Erwerbstätigkeit nicht nachgehen können.
Sie sind nahe Angehörige der kurzzeitig pflegebedürftigen Person (z.B. Ehegattin, Mutter, Schwieger-, oder Adoptivmutter, Schwester etc.).
Die pflegebedürftige Person hat bereits einen Pflegegrad und wird zu Hause gepflegt.
Es ist ein nicht vorhergesehener, akuter Notfall eingetreten.
Bis zu 10 Arbeitstagen pro Kalenderjahr können Sie das Pflegeunterstützungsgeld erhalten.
Die Höhe des flegeunterstützungsgeldes beträgt 90 % des Nettoentgeltes (wenn Sie in den letzten 12 Monaten keine Sonderzahlungen erhalten haben). Bis zu 100 % des Nettoentgeltes können Sie erhalten, wenn Sie in den letzten 12 Monaten Sonderzahlungen von Ihrem Arbeitgeber erhalten haben.
Den Antrag stellen Sie bei der zuständigen Pflegeversicherung. Zusätzlich müssen Sie eine ärztliche Bescheinigung über die Pflegebedürftigkeit und den akuten Notfall beifügen. Zudem müssen Sie eine Bescheinigung über Ihr Nettoentgelt sowie eventuelle Sonderzahlungen der letzten 12 Monate beifügen.
Änderungen durch das Pflegeunterstützungs- und Entlastungsgesetz (PUEG)
Am 23.5.2023 wurde das PuEG verabschiedet. Damit einher gehen die folgenden Änderungen:
Pflegegeld & Pflegesachleistungen: Ab dem 1.1.2024 steigen die Höhe des Pflegegeldes und der Sachleistungen um 5 %. Ab dem 1.1.2025 steigen die Leistungen um 4,5 %.
Pflegeunterstützungsgeld: Ab dem 1.1.2024 können Sie als pflegende Angehörige bis zu 10 Tage pro Kalenderjahr pro pflegebedürftiger Person beanspruchen.
Entlastungsbudget für Kurzzeit- und Verhinderungspflege: Ab dem 1.1.2025 werden die Leistungsbeträge für die Verhinderungs- und Kurzzeitpflege zu einem gemeinsamen Jahresbeitrag zusammengefasst. Damit können Sie einen Betrag von bis zu 3.539,00 € jährlich flexibel für Verhinderungs- oder Kurzzeitpflege nutzen. Die Dauer der Verhinderungspflege erhöht sich auf 8 Wochen pro Jahr. Die Voraussetzung der 6-monatigen Vorpflege entfällt.
Besonderheit für pflegebedürftige Personen bis 25 Jahren mit Pflegegrad 4 oder 5: Ab dem 1.1.2024 wird die Dauer der Verhinderungspflege auf 8 Wochen angehoben. Die Voraussetzung der 6-monatigen Vorpflege entfällt. Jährlich können bis zu 1.774,00 € der Kurzzeitpflege in die Verhinderungspflege umgewandelt werden.
Entlastung für pflegende Angehörige
Hilfe im Haushalt
Hilfe im Haushalt kann eine enorme Entlastung darstellen. Darunter fällt z.B. die Erledigung von Einkäufen. Sie kann durch Angehörige, Freunde oder durch Unternehmen erfolgen.
Voraussetzung dafür sind jeweils die Pflegegrade 2 – 5.
Finanziert wird die Hilfe durch das Pflegegeld. Nehmen Sie einen Pflegedienst in Anspruch, können Sie die Unterstützung durch den Sachleistungsbeitrag mit der Kasse abrechnen.
Möchten Sie ein Angebot zur Unterstützung im Alltag für Ihren Haushalt nutzen, muss dieses nach dem jeweiligen Landesrecht anerkannt sein. Dieses Angebot kann durch den Entlastungsbeitrag finanziert werden. Informationen zu den jeweiligen Diensten erhalten Sie von Ihrer Pflegekasse oder von Pflegestützpunkten.
Fahrten
Liegt eine ärztliche Verordnung vor, die die medizinische Notwendigkeit einer Fahrt zu einer Arztpraxis oder ins Krankenhaus bescheinigt, können diese Kosten von der Kasse übernommen werden.
In der Kurzzeitpflege können die Fahrten über den Entlastungsbeitrag finanziert werden.
Fahrten zur Tagespflege können bei Pflegegraden 2 – 5 über die Tagespflegeeinrichtung finanziert werden. Nur in Ausnahmefällen wird die pflegebedürftige Person an den Kosten beteiligt.
Ambulante Pflegedienste bieten teilweise einfache Fahrten an. Dies können Fahrten zu Einkäufen oder zur Familie sein. Diese Fahrten können über die Pflegesachleistungen, den Entlastungsbeitrag, eventuell sogar über die Verhinderungspflege abgerechnet werden.
Hilfe bei der Betreuung
Ehrenamtliche Helfer aus örtlichen Organisationen (Nachbarschaftshilfen, etc.) können bei der Betreuung (z.B. Spaziergänge) der pflegebedürftigen Person helfen. Nähere Informationen können Sie in Ihrer örtlichen Gemeinde erhalten.
Nehmen Sie professionelle Unterstützung durch einen Pflegedienst in Anspruch, können die Leistungen bei Pflegegraden 2 – 5 über die Pflegesachleistungen oder bei Pflegegrad 1 über den Entlastungsbeitrag abgerechnet werden.
Zudem können Sie Angebote zur Unterstützung im Alltag nutzen.
Kann die Pflege nicht 24 Stunden durchgehend sichergestellt werden, kann die pflegebedürftige Person eine Tagespflegeeinrichtung besuchen. Die Kasse kann sich bei den Kosten beteiligen, wenn Pflegegrade 2 – 5 vorliegen. Bei Pflegegrad 1 kann der Entlastungsbeitrag zur Finanzierung verwendet werden.
Auszeiten/Ausfälle
Im Falle dessen, dass Sie als pflegende Person ausfallen (z.B. Krankheit oder Termine), können Sie mit Hilfe der Kurzzeitpflege oder Verhinderungspflege den Ausfall kompensieren. Voraussetzung dafür ist das Vorliegen der Pflegegrade 2 – 5.
Manche Kassen übernehmen die Kosten für Kuraufenthalte für pflegende Angehörige. Dabei können die pflegebedürftigen Personen mitreisen. Nähere Informationen erhalten Sie bei Ihrer Krankenkasse.
Viele Reiseveranstalter bieten Angebote für pflegende Angehörige. Informationen zu den Angeboten erhalten Sie im Internet, z.B. unter
(Achtung: Bitte beachten Sie, dass ich die beiden oberen Anbieter nicht in Anspruch genommen habe und daher für die Angaben keine Haftung übernehme. Die Anbieter sollen Ihrer Inspiration dienen.)
Weitere nützliche Informationen zu Entlastungsangeboten erhalten Sie u.a. unter:
Entlastung und Hilfe für pflegende Angehörige | Verbraucherzentrale
Weitere Entlastungsmöglichkeiten
Mentale Unterstützung können Sie in Selbsthilfegruppen erhalten.
Schulungen für pflegende Angehörige vermitteln Basiswissen und Hilfestellung für den Pflegealltag. Nähere Informationen erhalten Sie von der jeweiligen Pflegekasse.
Fragen Rund um das Thema Pflege können Sie zudem an das Pflegetelefon des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend richten:
BMFSFJ - Das Pflegetelefon: schnelle Hilfe für Angehörige
Zudem können Sie das Bürgertelefon des Bundesministeriums für Gesundheit konsultieren:
Bundesministerium für Gesundheit - Bürgertelefon für Gesundsheitsfragen
Pflegefreundinnen-Talk
Austauschmöglichkeit für pflegende Frauen
Als Austauschmöglichkeit für pflegende Frauen organisiere ich einen online Pflegefreundinnen-Talk jeden 3. Sonntag im Monat. Er kostet 0€.
Der Talk bietet einen geschützten Raum für gegenseitiges Stärken, Tipps und Erfahrungen im Pflegealltag sowie einen Weg aus der Einsamkeit. Schreiben Sie mir gerne eine Nachricht, um sich dafür anzumelden.